Statuten des Vereins Frauen im TOURISMUS

1.   Name, Sitz, Zweck
Unter dem Namen Frauen im TOURISMUS besteht mit Sitz am Ort der Geschäftsstelle ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB als juristische Person.Der Verein setzt sich in der Hauptsache für das berufliche Weiterkommen der im Tourismus tätigen Frauen ein. Dieses Ziel strebt er insbesondere durch folgende Tätigkeiten an:

  • organisiert Events, Kurse, Tagungen und Referate
  • strebt ein möglichst dichtes und weitverzweigtes Netz von Frauen in den verschiedenen Bereichen des Tourismus an (Tour Operator, Reisebüros, Tourismusvereine, Transportunternehmen, Marketing- und Beratungsfirmen usw.)
  • fördert die gegenseitige Unterstützung, die Zusammenarbeit und den Gedanken- und Erfahrungsaustausch unter Branchenfrauen
  • ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein beschränkt sich in seiner Tätigkeit auf die beruflichen Belange seiner Mitglieder.

2.   Mitgliedschaft
2.1 Arten von Mitgliedschaften
  • Vollmitglied
  • Unterstützendes Mitglied
  • Junior-Mitglied
  • Firmen-Mitglied
  • Ehrenmitglied

2.2 Erwerb

Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Alle Mitglieder ausser den Ehrenmitgliedern werden durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Beitrittsgesuches aufgenommen. Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angaben von Gründen ablehnen. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung ernannt.

2.3.1 Vollmitglied
Vollmitglied des Vereins kann jede Frau werden, die im Tourismus tätig ist. Das Vollmitglied hat Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Ein Vollmitglied kann der Geschäftsstelle bis 10 Tage vor der GV einen auf die Tagesordnung der GV aufzunehmenden Antrag oder Wahlvorschlag melden.

2.3.2 Unterstützendes Mitglied
Der Beitritt als unterstützendes Mitglied steht allen Personengruppen offen. Insbesondere können ehemalige Touristikerinnen, Einzelpersonen, und juristische Personen aufgenommen werden, die die Interessen und Tätigkeiten des Vereins unterstützen und den jährlichen Beitrag leisten. Sie haben Antragsrecht, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.

2.3.3 Junior-Mitglied
Diese personengebundene Mitgliedschaft gilt für Berufsanfängerinnen in der Branche. Schülerinnen und Studentinnen von Hotelfach- oder Tourismusfachschulen bis 25 Jahre. Die Junior-Mitgliedschaft kann maximal zwei Jahre in Anspruch genommen werden und wird anschliessend in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt. Das Junioren-Mitglied hat Anspruch auf sämtliche Leistungen unseres Vereins und besitzt ein Stimmrecht.

2.3.4 Firmen-Mitglied
Dies ist eine firmengebundene Mitgliedschaft für bis zu 3 Personen, die alle namentlich registriert werden und von den gesamten Leistungen des Vereins profitieren. Das Stimmrecht wird von einer Person ausgeübt und gilt für alle Entscheidungen während der jährlichen Generalversammlung.

2.3.5 Ehrenmitglied
Als Ehrenmitglied können Mitglieder von Frauen im TOURISMUS ernannt werden, die sich besonders um die Anliegen des Vereins verdient gemacht haben. Der Antrag zur Wahl eines Ehrenmitgliedes obliegt dem Vorstand und der Generalversammlung. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie Vollmitglieder, sind aber von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.

2.4. Rechte und Pflichten des Mitglieds
Durch den Beitritt verpflichtet sich jedes Mitglied, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Sie zahlen den jährlichen Mitgliederbeitrag termingerecht ein und halten sich an diese schriftlich verfassten Statuten.

2.5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt per Ende eines Geschäftsjahres durch:
  • Austritt durch schriftliche Erklärung mit Beachtung einer Frist von 6 Monaten (gemäss Schweizerisches Zivilgesetzbuch) spätestens bis 31.12. zuhanden des Vorstands.
  • Nicht-Bezahlung des Mitgliederbeitrags trotz Mahnung und nochmaliger Nachricht mit Zahlungstermin.
  • Ausschluss bei Nichteinhaltung der Statuten durch Beschluss des Vorstands per Zirkulationsweg.
  • Tod einer natürlichen Person oder Auflösung einer juristischen Person.
Ausscheidende oder austretende Mitglieder schulden ausstehende wie laufende Mitgliederbeiträge bis zum Austritt oder Ausscheiden.

2.6 Anspruch auf das Vereinsvermögen
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

3.  Organisation
Die Organe von Frauen im TOURISMUS sind:
  • die ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Geschäftsstelle
  • die Kontrollstelle

3.1   Generalversammlung

3.1.1
Die GV ist das oberste Organ des Vereins.

3.1.2 Das Geschäftsjahr dauert vom 01.07. bis 30.06. des Folgejahres.

3.1.3 Die Einladung der Mitglieder zur GV hat mindestens 3 Wochen im Voraus per Email
          oder schriftlich unter Beilage der Traktandenliste durch den Vorstand zu erfolgen.

3.1.4 Der Vorstand oder mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder können unter Nennung
          der zu behandelnden Anträge eine ausserordentliche GV einberufen (gem. Best. Ziff. 3.1.3).

3.1.5 Der GV stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:

  • Wahl der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Kontrollstelle
  • Wahl der Ehrenmitglieder
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstands
  • Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • Entgegenahme des Jahresberichts, Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichts der Kontrollstelle
  • Revision der Statuten
  • Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste
  • Beschlüsse über Anträge des Vorstands oder der Mitglieder
  • Auflösung des Vereins

3.1.6 Beschlussfassung

Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden. Wahlen und Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Soweit die Statuten nichts Anderes festlegen, gilt das relative Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen die Präsidentin durch Stichentscheid, bei Wahlen das Los, auf Antrag von mindestens 1/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder finden geheime Wahlen statt. Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

3.1.7 Stimmrecht
Jedes Mitglied (ausgenommen unterstützende Mitglieder) hat eine Stimme.Eine Stellvertretung durch ein anderes Mitglied ist mit einer schriftlichen Vollmacht erlaubt. Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.

3.2.   Vorstand

3.2.1
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wovon eine die Präsidentin ist. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist auf  eine ausgewogene Zusammensetzung aus dem Outgoing und dem Incoming und dabei aus den verschiedenen Tourismus-Bereichen zu achten.

3.2.2 Die Mitglieder des Vorstands werden von der GV für zwei Jahre gewählt. Es gibt keine Amtszeitbeschränkung.

3.2.3
Die Präsidentin wird durch die GV gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

3.2.4 Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten ordentlichen GV ad Interim ein Ersatzmitglied einzusetzen.

3.2.5 Dem Vorstand stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:

  • Einberufung der Generalversammlung
  • Bestellung und Aufsicht der Geschäftsstelle
  • Vertretung des Vereins gegen aussen
  • Vorbereitung der Geschäfte der GV
  • Vollzug der Beschlüsse der GV
  • Entscheid über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Entscheid über das jährliche Budget
  • Einsetzen von Fachgruppen, Kommissionen und Regionalgruppen


3.2.6 Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einem relativen Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder, wobei zur Beschlussfassung mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin durch Stichentscheid.

3.2.7 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern. Ausserdem können zwei Vorstandsmitglieder die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, die innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat.

3.3   Die Geschäftsstelle
Frauen im TOURISMUS unterhält eine Geschäftsstelle, die dem Vorstand unterstellt ist. Der Geschäftsstelle obliegt die operationelle Führung des Vereins. Die Tätigkeiten, Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsstelle werden in einem Pflichtenheft durch den Vorstand verbindlich festgehalten.

3.4.  Kontrollstelle
Die GV wählt eine Person auf die Dauer von zwei Jahren als Kontrollstelle. Diese prüft die Jahresrechnung des Vereins, erstattet der GV Bericht und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nicht-Genehmigung der Rechnung. Diese Person darf nicht dem Vorstand oder der Geschäftsstelle angehören.

4.  Finanzen
4.1.
Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben benötigten Mittel setzen sich zusammen aus:

  • Mitgliederbeiträgen, die jährlich durch die GV festgelegt und im Anhang zu diesen Statuten festgehalten werden. Der Anhang bildet einen Bestandteil der Statuten. Für die Anpassung des Statutenanhangs ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.
  • Sponsorenbeiträgen
  • allfälligen Erträgen aus der Vereinstätigkeit

4.2.
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

4.3. Die Geschäftsstelle führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins.

5. Unterschrift

Der Verein verpflichtet sich durch Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder oder eines Vorstandsmitglieds und der Geschäftsstelle. 

6.   Allegmeine Bestimmungen
6.1
Soweit die Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs (Art. 60 ff ZGB).

6.2. Die Auflösung des Vereins kann an einer GV mit der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vollmitglieder beschlossen werden. Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung. Das bei Auflösung vorhandene Vermögen wird einem gemeinnützigen Frauenprojekt gespendet.

6.3 Für die Wahrung der in den Statuten vorgesehenen Fristen ist jeweils das Poststempeldatum oder Versanddatum des elektronischen Mediums massgebend.

6.4 Der deutsche Text ist massgebend.

6.5 Die vorliegenden Statuten wurden an der GV am 5. November 2016 in Baden genehmigt und treten ab diesem Datum in Kraft. Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen, die an der GV am 21. November 2009 in Grüsch beschlossen wurden.


Anhang der Statuten Frauen im TOURISMUS

Mitgliederbeiträge

  • Mitgliederbeiträge werden mit Beginn eines jeden Finanzjahres, im Juli eines jeden Jahres, fällig.
  • Vollmitglieder zahlen einen Mitgliederbeitrag von CHF 150.00 pro Jahr. Darin enthalten ist ein Gutschein von CHF 50.00, der für einen Event von Frauen im TOURISMUS im selben Jahr eingelöst werden kann.

  • Unterstützende Mitglieder zahlen einen Beitrag von mindestens CHF 80.00 pro Jahr und erhalten keinen Gutschein.

  • Junior-Mitglieder zahlen einen Beitrag von 60.00 CHF pro Jahr. Darin enthalten ist ein Gutschein von CHF 20.00 der für einen Event von Frauen im TOURISMUS im selben Jahr eingelöst werden kann.

  • Firmen-Mitglieder zahlen einen Beitrag von CHF 250.00 pro Jahr. Darin enthalten ist ein Gutschein von CHF 50.00, der für einen Event von Frauen im TOURISMUS im selben Jahr eingelöst werden kann.

  • Ehrenmitglieder sind laut Statuten Art. 2.3.5 von der Bezahlung des Mitgliederbeitrags befreit.

  • Stichtag für die Beitragspflicht: 
    Geschuldet wird der ganze Mitgliederbeitrag für das laufende Finanzjahr von allen Mitgliedern, die per 1.7. dem Verein Frauen im TOURISMUS angehören oder bis 31.Dezember eintreten. Vollmitglieder, die ab dem 01. Januar beitreten zahlen CHF 80.00 für die Zeit bis Ende Juni, erhalten jedoch keinen Bon mehr. Alle Eintritte ab 1. April sind kostenlos und exklusive Bon.